Perspektive Ausland — Themen

Auswandern

Wer aus dem deutschsprachigen Raum wirklich auswandert, wechselt nicht nur den Wohnsitz. Er wechselt das Steuerregime, das Banking, die Behördenlogik und oft auch die Sprache. Sechs Bereiche, in denen wir konkret beraten und koordinieren.

Auswandern in die USA: L1, E2, EB5

Drei Visa-Wege für DACH-Unternehmer.

  • L1A: Greencard via EB1-C
  • E2: ab ~100.000 USD Investment
  • EB5: ab 800.000 USD (TEA) / 1.050.000 USD

Die USA sind kein einfaches Auswanderungsland. Sie sind das anspruchsvollste. Das amerikanische Einwanderungsrecht kennt kein allgemeines Punktesystem wie Kanada oder Australien. Du brauchst einen konkreten Anknüpfungspunkt: eine Firma, ein Investment, eine Heirat, eine Verwandtschaft. Für Unternehmer und Investoren aus dem deutschsprachigen Raum sind drei Wege relevant.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

Das L1-Visum richtet sich an Manager und Spezialisten, die innerhalb ihres eigenen Unternehmens in die USA versetzt werden. Voraussetzung ist eine bestehende ausländische Gesellschaft (in der Regel mindestens ein Jahr aktiv) und eine US-Tochtergesellschaft. Es gibt zwei Varianten: L1A für Manager und Executives, L1B für Spezialisten mit besonderem Fachwissen. Das L1A führt nach drei bis sieben Jahren regulär zur Greencard über die EB1-C-Kategorie, ohne Labor Certification. Das macht es für viele DACH-Unternehmer zum saubersten Weg in die USA.

Das E2-Investorenvisum ist ein Vertragsvisum auf Basis eines Handels- und Schiffahrtsabkommens zwischen den USA und einer Reihe von Staaten, darunter Deutschland, Österreich und der Schweiz. Du investierst eine substantielle Summe (in der Praxis ab etwa 100.000 USD aufwärts, abhängig vom Geschäftsmodell) in ein US-Unternehmen, das du aktiv führst. Das E2 wird in zwei- bis fünfjährigen Intervallen verlängert, unbefristet, solange das Unternehmen läuft. Der entscheidende Nachteil: E2 ist kein Greencard-Weg. Wer langfristig in den USA bleiben will, muss parallel umsteigen.

Das EB5-Programm ist die direkteste Greencard-Route über Investment. Du investierst mindestens 800.000 USD (in einem Targeted Employment Area) oder 1.050.000 USD (außerhalb) in ein US-Unternehmen, das mindestens zehn Arbeitsplätze schafft. EB5 funktioniert sowohl als Direktinvestment in dein eigenes Unternehmen als auch über Regional-Center-Projekte. Die rechtliche und steuerliche Komplexität ist erheblich, und die Auswahl des richtigen Projekts entscheidet über alles. Wir haben in den letzten Jahren viele EB5-Mandanten begleitet und kennen sowohl die seriösen Regional Center als auch die zu meidenden.

Was wir tun: Wir prüfen, welcher Weg zu deiner Situation passt, koordinieren mit US-Immigration-Anwälten, helfen bei der Strukturierung der notwendigen US-Gesellschaft, klären die steuerlichen Folgen sowohl in den USA als auch im Herkunftsland (insbesondere die Wegzugsbesteuerung) und begleiten die Umsetzung bis zum erteilten Visum. Für EB5 prüfen wir Projekte, koordinieren mit USCIS-erfahrenen Anwälten und stellen die Kapitalflussdokumentation für die I-526-Petition zusammen.

Auswandern in die Schweiz

Mit Pauschalbesteuerung oder ohne, kantonal sehr verschieden.

  • Bundes-Mindestbemessung: CHF 434.700
  • Aktive Kantone: ZG, VS, TI, VD, GE
  • Nicht für DE / AT / CH-Bürger

Die Schweiz ist für vermögende Auswanderer aus dem deutschsprachigen Raum der naheliegendste Zielort und gleichzeitig einer der am schwierigsten zugänglichen. EU-Bürger haben über das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt, allerdings unter Bedingungen, die viele unterschätzen.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

Wer in der Schweiz wohnen, aber nicht arbeiten will, kommt typischerweise über die Aufenthaltsbewilligung B als Nichterwerbstätiger. Voraussetzung sind ausreichende finanzielle Mittel, eine Krankenversicherung und das Nichtbeantragen von Sozialleistungen. Die Beantragung erfolgt kantonal, und die kantonalen Praktiken variieren erheblich. Zug und Schwyz sind tendenziell pragmatisch, Genf und Waadt eher restriktiv.

Die zweite, steuerlich attraktivere Variante ist die Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach Aufwand). Sie steht nicht-erwerbstätigen ausländischen Staatsangehörigen offen, die ihren Wohnsitz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in die Schweiz verlegen. Die Steuer wird nicht auf das tatsächliche weltweite Einkommen erhoben, sondern auf eine pauschale Bemessungsgrundlage, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Auf Bundesebene gilt seit 2025 eine Mindestbemessungsgrundlage von CHF 434.700, die Kantone können höhere Werte festsetzen. Mehrere Kantone (Zürich, Schaffhausen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden) haben die Pauschalbesteuerung abgeschafft, andere wenden sie weiter an. In Zug, Wallis, Tessin, Waadt und Genf bleibt sie ein etabliertes Instrument.

Wichtig: Die Pauschalbesteuerung ist nicht für deutsche, österreichische oder Schweizer Staatsbürger zugänglich. Wer den deutschen Pass nicht aufgibt und in die Schweiz zieht, kann sie nicht in Anspruch nehmen. Das schließt den Großteil der DACH-Mandanten aus, die wir beraten. Für diese Klientel führt der Weg über die ordentliche Besteuerung, kombiniert mit gezielter Wohnsitz- und Strukturplanung.

Auf der Seite der Wegzugsbesteuerung aus Deutschland gilt: Die Schweiz ist im Sinne des Außensteuergesetzes kein Niedrigsteuerland, was die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach §2 AStG ausschließt. Allerdings wird die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG auch beim Wegzug in die Schweiz ausgelöst, mit Ratenzahlung über sieben Jahre. Für österreichische Auswanderer greift das vergleichbare §27 Abs. 6 EStG.

Was wir tun: Wir analysieren, welcher Kanton zu deiner Situation passt, klären die Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung, koordinieren mit lokalen Treuhändern und Anwälten und strukturieren den Wegzug aus Deutschland oder Österreich so, dass Wegzugsbesteuerung, Entstrickung und Schenkungsteuer-Nachwirkung sauber abgewickelt werden. Wir kennen die kantonalen Unterschiede in der Praxis und haben Mandanten in allen relevanten Steuerregionen platziert.

Auswandern nach Malta

Non-Dom-Regime im englischsprachigen EU-Land.

  • Non-Dom auf Remittance-Basis
  • Effektive Holding-Steuer ~5%
  • Mindestmiete 9.600 EUR jährlich

Malta ist eine paradoxe Wahl. Ein kleiner EU-Mitgliedstaat im Mittelmeer mit englischer Amtssprache, mediterranem Klima und einem Steuerregime, das international zu den interessantesten in der EU gehört. Gleichzeitig ein Ort, der für DACH-Auswanderer oft zu klein, zu touristisch und logistisch zu eng ist. Wer dort lebt, muss sich diese Konstellation bewusst machen.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

Das steuerliche Herzstück Maltas ist das Non-Dom-Regime. Wer als nicht-Malteser seinen Wohnsitz in Malta hat, aber seinen Domicile außerhalb behält (das tut praktisch jeder Zuzügler), wird auf Auslandseinkünfte nur dann in Malta steuerpflichtig, wenn diese nach Malta überwiesen werden (Remittance-Basis). Auslandseinkünfte, die im Ausland bleiben, sind in Malta steuerfrei. Maltesische Einkünfte werden regulär besteuert, mit Einkommensteuersätzen bis zu 35 %.

Auf diesem Fundament aufbauend gibt es mehrere strukturierte Programme. Das Global Residence Programme richtet sich an Nicht-EU-Bürger und verlangt eine Mindeststeuer von 15.000 EUR jährlich. Das Residence Programme ist die EU-Bürger-Variante mit ähnlichen Bedingungen. Beide Programme verlangen den Erwerb oder die Anmietung qualifizierender Immobilien (Mindestkaufpreis 275.000 EUR oder Mindestmiete 9.600 EUR pro Jahr, je nach Region).

Maltas zweite Steuerattraktion sind die Refund-Regelungen für Holdings. Maltesische Gesellschaften zahlen 35 % Körperschaftsteuer, aber Anteilseigner erhalten je nach Einkunftsart Refunds von bis zu 6/7 der gezahlten Steuer. Im Ergebnis liegt die effektive Belastung bei rund 5 % für aktive Geschäftseinkünfte und 0 % für Beteiligungseinkünfte. Das macht Malta zu einem etablierten Holding-Standort innerhalb der EU.

Die Schattenseite: Malta ist klein. Das Bankensystem ist seit dem Pilatus-Bank-Skandal 2018 deutlich vorsichtiger geworden. Kontoeröffnungen für Zuzügler dauern, sind teuer und nicht garantiert. Der Immobilienmarkt ist überhitzt. Die Infrastruktur ist beschränkt, der Verkehr in den Sommermonaten chaotisch. Wer Malta wählt, sollte mindestens drei Wochen vor Ort gewesen sein, idealerweise in verschiedenen Jahreszeiten.

Aus deutscher Sicht ist Malta nach §2 AStG ein Niedrigsteuerland für viele Konstellationen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift potentiell zehn Jahre lang. Aus österreichischer Sicht muss die DBA-Anwendung sorgfältig geprüft werden. In beiden Fällen ist die Wegzugsstrategie kein Trivialthema.

Was wir tun: Wir prüfen, ob Malta zu deiner Situation tatsächlich passt oder ob ein anderer Standort sinnvoller ist. Wenn Malta die richtige Wahl ist, koordinieren wir mit unseren Partnern in La Valletta und Sliema (Steuerberater, Bankenexperten, Immobilienmakler), strukturieren den Wegzug aus Deutschland oder Österreich rechtssicher und bauen, falls sinnvoll, parallel die maltesische Holding-Struktur auf. Wir haben in den letzten Jahren mehrere Dutzend Mandanten in Malta platziert und kennen die operative Realität jenseits der Hochglanzbroschüren.

Beckham Law Spanien

24% Flat Tax, aber nur für die richtige Klientel.

  • 6 Jahre Laufzeit
  • 24% Flat bis 600.000 EUR
  • Nicht für Privatiers oder Rentner

Spanien hat mit der Lex Beckham (offiziell Régimen Especial para Trabajadores Desplazados a territorio español) ein Sonderregime für Zuzügler, das für eine bestimmte Klientel sehr attraktiv ist und für eine andere völlig unbrauchbar. Der Unterschied liegt in der Einkunftsart.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

Das Regime ermöglicht es Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen und vorher mindestens fünf Jahre lang nicht in Spanien steuerlich ansässig waren, 24 % Flat Tax auf ihre spanischen Einkünfte zu zahlen, bis zu einem Einkommen von 600.000 EUR jährlich. Darüber hinaus gilt der Spitzensatz von 47 %. Die Regelung gilt für sechs Jahre (das Jahr des Zuzugs plus die fünf folgenden).

Der entscheidende Punkt: Das Regime gilt nur für spanische Einkünfte (mit einer wichtigen Ausnahme: Erwerbseinkommen ist als spanisch klassifiziert, auch wenn es teilweise im Ausland verdient wird, solange der Arbeitnehmer in Spanien ansässig ist). Ausländische Kapitaleinkünfte (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne) und ausländische Renten werden hingegen NICHT vom Regime erfasst und sind unter normalen spanischen Regeln steuerpflichtig. Hier liegt der häufigste Irrtum: Investoren mit Auslandsdividenden glauben, sie würden in Spanien nur 24 % Flat Tax zahlen, in Wirklichkeit werden ihre ausländischen Kapitaleinkünfte voll besteuert.

Wer profitiert vom Beckham Law:

  • Angestellte mit hohem Bruttoeinkommen, die ihre Tätigkeit nach Spanien verlegen (klassisch: Manager, hochbezahlte Spezialisten, Sportler)
  • Unternehmer, die ihre operative Tätigkeit nach Spanien verlagern, mit klarem spanischen Arbeitsbezug
  • Digital Nomaden mit ausländischem Arbeitgeber, seit der Erweiterung des Regimes 2023 explizit eingeschlossen

Wer NICHT profitiert:

  • Privatiers, die hauptsächlich von Kapitaleinkünften leben
  • Rentner, deren Auslandsrenten unter normalen Regeln besteuert werden
  • Investoren, die internationale Dividenden, Veräußerungsgewinne oder Zinseinkünfte realisieren

Praktische Voraussetzungen: Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit in Spanien. Die spanische Steueridentifikationsnummer (NIE), das Aufenthaltsrecht (für EU-Bürger unproblematisch) und ein klar dokumentierter Arbeitsbezug sind die Mindestvoraussetzungen.

Aus deutscher Sicht: Spanien ist nach §2 AStG kein Niedrigsteuerland. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift nicht. Allerdings müssen Wegzugsbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen-Anwendung und die Frage des steuerlichen Lebensmittelpunkts sauber dokumentiert werden.

Was wir tun: Wir prüfen, ob du tatsächlich zur richtigen Zielgruppe gehörst, oder ob Beckham Law in deiner Konstellation eher schadet als nutzt. Wenn das Regime passt, koordinieren wir mit spanischen Steuerberatern in Madrid und Barcelona, helfen bei der Antragstellung beim spanischen Finanzamt (Modelo 149) und strukturieren den Wegzug aus Deutschland oder Österreich. Bei Mandanten, für die Beckham Law nicht passt, prüfen wir alternative spanische Steuerstrategien oder andere Zielländer.

Korrekte Abmeldung aus DACH

Der häufigste Stolperstein. Steuerlich, nicht melderechtlich.

  • Lebensmittelpunkt zählt, nicht Anmeldung
  • 16-Fragen-Schreiben vorbereiten
  • Anlage WA-ESt bei §6 AStG

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist der Schritt, den die meisten Auswanderer am wenigsten ernst nehmen und der gleichzeitig der häufigste Stolperstein in Bezug auf die spätere Steuerprüfung ist. Eine fehlerhafte oder unvollständige Abmeldung ist die Eintrittskarte für eine Betriebsprüfung fünf Jahre später.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

In Deutschland erfolgt die Abmeldung beim örtlichen Einwohnermeldeamt nach §§ 17 ff. BMG. Sie ist Pflicht innerhalb von zwei Wochen vor oder nach dem Umzug ins Ausland. Die Abmeldebestätigung ist das amtliche Dokument, das den Wegzug zivilrechtlich dokumentiert. Sie ist jedoch nicht das einzige relevante Dokument und nicht das, was steuerlich entscheidet. Steuerlich relevant ist der Lebensmittelpunkt, der vom Finanzamt eigenständig geprüft wird, unabhängig von der melderechtlichen Abmeldung.

Die zweite kritische Behörde ist das Finanzamt. Mit dem Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 EStG, allerdings nur, wenn weder Wohnsitz (§8 AO) noch gewöhnlicher Aufenthalt (§9 AO) in Deutschland bestehen. Eine in Deutschland behaltene Wohnung, ein Schlüssel bei den Eltern, eine im Heimatland zurückgelassene Familie können dazu führen, dass das Finanzamt den Wohnsitz weiter annimmt, auch wenn melderechtlich abgemeldet wurde.

Konkret zu erledigen beim Wegzug aus Deutschland:

  • Abmeldung beim Einwohnermeldeamt mit Abmeldebestätigung
  • Mitteilung an das zuständige Finanzamt
  • Einreichung der letzten Steuererklärung mit der Anlage WA-ESt, falls Wegzugsbesteuerungstatbestände vorliegen
  • Klärung der Krankenversicherung (Beendigung GKV oder Sonderfall Auslandsversicherung)
  • Klärung der Rentenversicherung (Abmeldung, Erstattung der Beiträge im Sonderfall)
  • Beendigung von Bankvollmachten, Mietverträgen, Telefonverträgen
  • Dokumentation des Lebensmittelpunkts im Zielland: Mietvertrag, Anmeldung, lokale Kontoeröffnung, Steueridentifikationsnummer

In Österreich läuft die Abmeldung über das zentrale Melderegister (ZMR) bei der Wohnsitzgemeinde. Die steuerliche Logik ist vergleichbar, mit Unterschieden bei der Wegzugsbesteuerung (§27 Abs. 6 EStG) und der DBA-Anwendung. In der Schweiz erfolgt die Abmeldung kantonal, und das Schweizer Steuerrecht ist beim Wegzug deutlich entspannter als das deutsche oder österreichische.

Das berüchtigte 16-Fragen-Schreiben des deutschen Finanzamts, das viele Auswanderer ein bis drei Jahre nach dem Wegzug erhalten, ist die häufigste Stolperfalle. Es fragt detailliert nach Wohnsitz, Aufenthalt, Bankverbindungen, Immobilien, Familie und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Wer hier inkonsistent zur dokumentierten Wegzugslage antwortet, riskiert die rückwirkende Annahme weiterbestehender Steuerpflicht.

Was wir tun: Wir bauen den Abmeldungsprozess als koordinierten Ablauf, nicht als Sammlung einzelner Schritte. Wir koordinieren mit deinem deutschen oder österreichischen Steuerberater, holen, wo sinnvoll, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt ein, bauen die Dokumentation für den Lebensmittelpunkt im Zielland systematisch auf und bereiten dich auf das 16-Fragen-Schreiben vor. Das Ergebnis ist ein Wegzug, der nicht nur formell, sondern auch materiell standhält.

Krankenversicherung im Ausland

Internationale Versicherung statt GKV oder lokal.

  • Internationale Anbieter: Cigna, Allianz Care, BUPA, William Russell, APRIL
  • GKV endet meist mit Wegzug
  • USA: separate Lösung nötig

Die Krankenversicherung ist der praktische Punkt, an dem viele Auswanderungspläne scheitern oder zumindest unangenehm teuer werden. Wer das Thema erst klärt, wenn der Wegzug schon stattgefunden hat, zahlt drauf.

Mehr erfahren ↓Weniger ↑

Im deutschen System endet die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Wegzug. Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor dem Renteneintritt mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV waren, können in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bleiben, aber nur, wenn sie in einem EU-, EWR- oder Schweizer Land leben. Wer in Drittländer auswandert, verliert die GKV. Eine private Krankenversicherung (PKV) lässt sich grundsätzlich beibehalten, aber sie ist auf das deutsche System zugeschnitten und in vielen Ländern wenig praktisch.

Für die meisten Auswanderer aus dem deutschsprachigen Raum ist eine internationale Krankenversicherung die richtige Wahl. Wichtige Optionen am Markt:

  • Cigna Global — eine der bekanntesten Anbieter, mit globaler Abdeckung und mehreren Versicherungsstufen, von ambulant bis Vollschutz inklusive Zahn- und Augenleistungen
  • Allianz Care (vormals Allianz Worldwide Care) — solides Premium-Produkt mit guter Servicequalität
  • BUPA Global — britischer Anbieter, oft sinnvoll für Auswanderer in Asien oder Lateinamerika
  • William Russell — schlankerer Anbieter, gutes Preis-Leistungs-Verhältnis für jüngere Auswanderer
  • APRIL International — französisches Haus, oft kompetitiv, gute Optionen für Familien

Die Wahl hängt von mehreren Faktoren ab: Alter, Vorerkrankungen, Zielland, Deckungsumfang (mit oder ohne USA), Selbstbeteiligung. Ein 35-jähriger Familienvater in Thailand braucht eine andere Police als ein 65-jähriger Privatier in der Karibik.

Lokale Krankenversicherungen sind in einigen Zielländern sinnvoll. In Malta, Portugal, Spanien existieren funktionierende lokale Systeme. In Thailand, Mexiko, Paraguay sind sie zwar günstig, decken aber selten den Standard, den DACH-Auswanderer erwarten. In den Philippinen oder Lateinamerika empfehlen wir grundsätzlich eine internationale Lösung, kombiniert mit Bargeldreserven für lokale Behandlungen.

Ein Sonderfall sind die USA. Wer in die USA auswandert, braucht eine US-konforme Krankenversicherung, typischerweise über den Arbeitgeber, das Marketplace-System (Affordable Care Act) oder, ab dem 65. Lebensjahr, Medicare. Internationale Krankenversicherungen mit US-Abdeckung sind erheblich teurer als solche ohne.

Ein häufig übersehener Punkt: Die deutsche Pflegeversicherung läuft nicht im Ausland. Wer in der zweiten Lebenshälfte auswandert, sollte private Pflegeabsicherung oder ein Vermögensszenario für den Pflegefall durchdenken.

Was wir tun: Wir vermitteln dich an spezialisierte Versicherungsmakler, die genau dieses Segment bedienen, vergleichen die Angebote der relevanten Anbieter für deine Konstellation und prüfen, ob eine internationale Police, eine lokale Lösung oder eine Kombination das Richtige ist. Wir koordinieren parallel die Beendigung der bestehenden GKV oder PKV in Deutschland oder Österreich, damit kein Versicherungsschutz-Loch entsteht.

Welches Land passt zu dir?

Im Erstgespräch klären wir die wichtigsten Fragen zu deinem Wegzug. Eine Stunde. Ohne weitere Verpflichtungen.

Termin buchen →

Bleib auf dem Laufenden

Neue Inhalte, Länder-Updates und Strategien direkt in dein Postfach. Kein Spam.